Deregulierung, aber richtig

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Tiefbau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 200/2019 · in Kraft seit 2020-01-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt nur das Berufsbild und die Prüfungsinhalte für den Lehrberuf Tiefbau fest. Sie beschreibt eine freiwillig gewählte Ausbildung und sorgt dafür, dass ein Lehrabschluss eine klare, vergleichbare Bedeutung hat. Es werden keine Erwachsenen bevormundet und keine Anbieter vor Wettbewerb geschützt. Eine reine Detailregelung mit geringer Freiheitswirkung.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Tiefbau ↗ RIS

Lehrberuf Tiefbau § 1. (1) Der Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen. 09.07.2019 20010711 NOR40215819

§ 2 — Arbeitsgebiet ↗ RIS

Arbeitsgebiet § 2. Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauers/Tiefbauerin umfasst insbesondere: Verkehrswegebau, Siedlungswasserbau 09.07.2019 20010711 NOR40215820

§ 3 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Straßenunterbau, Straßenoberbau, Kanalanlage, Flachgründung 09.07.2019 20010711 NOR40215821

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz