Deregulierung, aber richtig

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Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 199/2019 · in Kraft seit 2019-07-05

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur, was ein Lehrling im Lehrberuf Sportgerätefachkraft lernen und in der Abschlussprüfung können muss. Sie zwingt niemanden zu etwas, sondern beschreibt eine freiwillig gewählte Ausbildung und ihre Prüfung. Solche Lehrpläne sind sinnvoll, damit ein Lehrabschluss eine verlässliche Bedeutung hat. Der Lehrberuf ist ohnehin als befristeter Ausbildungsversuch eingerichtet und wird wissenschaftlich evaluiert.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Sportgerätefachkraft ↗ RIS

Lehrberuf Sportgerätefachkraft § 1. (1) Der Lehrberuf Sportgerätefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Sportgerätefachkraft kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf als Sportgerätefachkraft zu bezeichnen. 04.07.2024 20010710 NOR40262825

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sportgerätefachkraft ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Sommersport, Indoor, Servicedokumentation, Sicherheitsvorschrift, Kunde, Kundin 09.07.2019 20010710 NOR40215806

§ 12 — Evaluierung ↗ RIS

Evaluierung § 12. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelfachkraft ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. 09.07.2019 20010710 NOR40215816

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz