Spengler/in-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 198/2019 · in Kraft seit 2019-07-05
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur Ausbildungsinhalt und Prüfung im Lehrberuf Spengler. Sie hindert niemanden an der Berufsausübung, sondern definiert, was eine freiwillig gewählte Lehre vermittelt und wie ihr Abschluss aussieht. Ein solcher Qualifikationsstandard ist nützlich und beschränkt die Freiheit kaum.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Spengler/Spenglerin ↗ RIS
Lehrberuf Spengler/Spenglerin § 1. (1) Der Lehrberuf Spengler/Spenglerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Spengler oder Spenglerin) zu bezeichnen. 09.07.2019 20010709 NOR40215792
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Spengler/Spenglerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Arbeitsstelle, Schraubverbindung, Bolzenverbindung, Anschluss, Innenentwässerung, Bekleidung, Einbauteil, Schneehaltesystem, Reparaturarbeit, Wartungsarbeit, Dachfläche 09.07.2019 20010709 NOR40215793
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Spengler/Spenglerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 2. Aus- und Weiterbildung 2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschl
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz