Deregulierung, aber richtig

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Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 197/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025 · in Kraft seit 2019-07-05

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung konkretisiert Prüfungsstruktur und -inhalte für den Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes. Sie schafft kein Berufsverbot; in der Logistikbranche kann jeder ohne diese Qualifikation arbeiten. Als Umsetzung des dualen Ausbildungssystems ist sie angemessen und geht nicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Nah- und Distributionslogistik und Technologie. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Geschäftsprozesse, Prüfarbeit und Fachgespräch. Nahlogistik, Prüfungskandidatin 08.07.2025 20010708 NOR40215777

§ 6 — Theoretische Prüfung ↗ RIS

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin 08.07.2025 20010708 NOR40215778

§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Geschäftsprozesse § 9. (1) Der Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe die nachstehenden Bereiche gem. Z 1 bis Z 3 zu umfassen: (2) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Prüfung hat computerunterstützt zu erfolgen. (4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden. 08.07.2025 20010708 NOR40215781

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz