Deregulierung, aber richtig

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Mechatronik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 196/2019 · in Kraft seit 2019-08-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung im modular aufgebauten Lehrberuf Mechatronik. Sie schafft einen anerkannten, flexibel kombinierbaren Abschluss im dualen System und schränkt die Berufsausübung nicht ein. Als ermöglichende Qualifikationsregel besteht sie die Prüfung; die sehr detaillierten Prüfungsvorgaben sind verschlankbar, tragen aber keine Streichung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Mechatronik ↗ RIS

Lehrberuf Mechatronik § 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden: (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 H3 H4 H5 H6 S1 S2 S3 S4 H1 x x x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 4 4 H2 x x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 4 H3 x x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 4 H4 x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 H5 x x x x x x Dauer 4 4 4 4 4 4 H6 x x x x Dauer 4 4 4 4 (5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich: (6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Automatisierungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: (2) Im Grundmodul und Hauptmodul Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: (3) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigungstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: (4) Im Grundmodul und Hauptmodul IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: (5) Im Grundmodul und Hauptmodul Alternative Antriebstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: (6) Im Grundmodul und Hauptmodul Medizingerätetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten au

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2019 20010707 NOR40215760

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz