Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
GGBV-GM · V · BGBl. II Nr. 203/2019 · in Kraft seit 2019-07-06
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft eine echte Erleichterung: Statt des vollen, buerokratisch aufwaendigen ADR-Regelwerks duerfen Abholkunden vereinfachte Verpackungen (§ 2), einfachere Kennzeichnungen (§ 3) und schlankere Begleitdokumente (§ 5) verwenden — ein Gewinn fuer Landwirte, Handwerker und Endkunden, die kleine Mengen gefaehrlicher Gueter selbst abholen. Sicherheitsanforderungen fuer den Schutz Dritter (§§ 2, 4) bleiben gewahrt. Wuerde man diese Verordnung abschaffen, muessten Abholkunden wieder das vollstaendige ADR einhalten, was fuer geringe Mengen voellig unverhaeltnismaessig waere.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Abholverkehr ↗ RIS
Abholverkehr § 1. (1) Gefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß § 5 aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt. (2) Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen 08.07.2019 20010706 NOR40215749
§ 2 — Verpackung ↗ RIS
Verpackung § 2. (1) Die gefährlichen Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADR zu verpacken. (2) Abweichend von Abs. 1 dürfen (3) Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird. (4) In Kisten gemäß Abs. 2 dürfen Lebensmittel, Genussmittel 08.07.2019 20010706 NOR40215750
§ 3 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 3. (1) Versandstücke gemäß § 2 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln. (2) Kisten gemäß § 2 Abs. 2 sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen. (3) Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Abs. 2 verwendet werden. 08.07.2019 20010706 NOR40215751
§ 4 — Be- und Entladung, Handhabung ↗ RIS
Be- und Entladung, Handhabung § 4. (1) Die Versandstücke sind so zu laden und zu sichern, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können und die erforderliche Ausrichtung erhalten bleibt. (2) Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen witterungsgeschützt verladen werden. (3) Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen und in deren Nähe untersagt. (4) Sind gefährliche Güter im Fahrzeug ausgetreten, so ist es so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist das vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle zugeführt werden, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern. (5) Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern. Beladung 08.07.2019 20010706 NOR40215752
§ 5 — Dokumentation ↗ RIS
Dokumentation § 5. Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten: Bruttomasse 08.07.2019 20010706 NOR40215753
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz