Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 195/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Ausbildung und Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hochbauspezialist fest. Sie schafft einen freiwilligen, anerkannten Abschluss und verbietet die Tätigkeit nicht. Als ermöglichende Ausbildungsregel besteht sie die Prüfung; die kleinteiligen Prüfungsvorgaben könnten gestrafft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ↗ RIS
Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin § 1. (1) Der Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet: (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. (3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln. (4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden. (5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauspezialist oder Hochbauspezialistin) zu bezeichnen. (6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 08.07.2019 20010705 NOR40215714
§ 3 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Überzug, Wärmeschutz, Schallschutz, Innenfläche, Planziegelmauerwerk, Trennfuge, Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Betonbauteil, Kalkputz 08.07.2019 20010705 NOR40215716
§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2019 20010705 NOR40215718
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz