Hochbau-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 194/2019 · in Kraft seit 2020-01-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung richtet den Lehrberuf Hochbau ein und legt Ausbildung und Prüfung fest. Sie ermöglicht eine anerkannte Ausbildung und verbietet niemandem die Arbeit. Ein einheitlicher Lehrabschluss ist nützlich und verhältnismäßig. Nur die minutiöse Prüfungsbürokratie könnte vereinfacht werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Hochbau ↗ RIS
Lehrberuf Hochbau § 1. (1) Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 eingetreten werden. (3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen. 07.07.2025 20010704 NOR40270227
§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 24.10.2024 20010704 NOR40215703
§ 10 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. (2) Die Prüfarbeit hat vier der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 3 bis Z 5 enthalten sein müssen: Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis Z 4 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen. (4) Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: Innenfläche,
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz