Deregulierung, aber richtig

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Betonbau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 190/2019 · in Kraft seit 2019-07-05

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fuer den Lehrberuf Betonbau die Ausbildungsinhalte und den Aufbau der Lehrabschlusspruefung fest. Sie verbietet niemandem die Berufsausuebung, sondern schafft einen anerkannten Abschluss, der Qualifikationen vergleichbar und uebertragbar macht. Ein solcher freiwilliger Qualifikationsnachweis ist ein ermoeglichendes Instrument und kostet keine Freiheit. Die Detailangaben zur Pruefungsdauer sind nebensaechlich.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Betonbau ↗ RIS

Lehrberuf Betonbau § 1. (1) Der Lehrberuf Betonbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauer oder Betonbauerin) zu bezeichnen. 08.07.2019 20010703 NOR40215685

§ 4 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 2. Aus- und Weiterbildung 2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiter

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2019 20010703 NOR40215689

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz