Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 193/2019 · in Kraft seit 2019-08-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schafft den Lehrberuf Fahrradmechatronik und beschreibt Ausbildungsinhalte und Prüfung. Sie ermöglicht eine Ausbildung, statt etwas zu verbieten, und gibt Lehrlingen einen anerkannten Abschluss. Das ist ein legitimer Nutzen ohne nennenswerte Freiheitskosten. Nur die sehr detaillierte Prüfungsregelung könnte man entschlacken.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Fahrradmechatronik ↗ RIS

Lehrberuf Fahrradmechatronik § 1. (1) Der Lehrberuf Fahrradmechatronik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden. (3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fahrradmechatroniker oder Fahrradmechatronikerin) zu bezeichnen. 03.07.2024 20010702 NOR40262806

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fahrradmechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Arbeitsablauf, Prüfarbeit, Ausbauarbeit, Montagearbeit, Instandsetzungsarbeit, Sicherheitsstandard 08.07.2019 20010702 NOR40215671

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2019 20010702 NOR40215673

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz