Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 192/2019 · in Kraft seit 2019-08-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Inhalt und Prüfung der Dachdecker-Lehre fest. Sie versperrt den Zugang zum Beruf nicht, sondern beschreibt nur, was in einer freiwilligen Ausbildung gelernt wird und wie der Abschluss geprüft wird. Ein klarer Rahmen für eine anerkannte Qualifikation belastet die Freiheit kaum.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ↗ RIS
Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin § 1. (1) Der Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Dachdecker oder Dachdeckerin) zu bezeichnen. 08.07.2019 20010701 NOR40215657
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Arbeitsstelle, Einbauteil, Schneehaltesystem, Einbau, Trennschicht, Ausgleichsschicht, Bearbeiten, Deckmaterial, Wandfläche, Reparaturarbeit, Wartungsarbeit, Dachfläche 08.07.2019 20010701 NOR40215658
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 2. Aus- und Weiterbildung 2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche ein
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz