Deregulierung, aber richtig

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Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 189/2019 · in Kraft seit 2019-07-05

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt nur Ausbildungsinhalt und Prüfung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik. Sie hält niemanden vom Beruf ab, sondern regelt, was eine freiwillige Lehre vermittelt und wie der Abschluss aussieht. Ein solcher Standard für eine anerkannte Qualifikation ist sinnvoll und greift kaum in die Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ↗ RIS

Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen. 04.07.2024 20010700 NOR40262807

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Arbeitsgerüst, Baustoff, Abdichtungsstoff 08.07.2019 20010700 NOR40215644

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 2. Aus- und Weiterbildung 2.1 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche e

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