Deregulierung, aber richtig

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Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 191/2019 · in Kraft seit 2019-07-05

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Ausbildung und Prüfung im Lehrberuf Betonbauspezialist. Sie schafft einen anerkannten Abschluss im dualen System und schränkt die Berufsausübung nicht ein. Als ermöglichende Qualifikationsregel besteht sie die Prüfung; die detaillierten Prüfungsabläufe sind verschlankbar, aber kein Streichungsgrund.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin ↗ RIS

Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin § 1. (1) Der Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. (3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. (4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden. (5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauspezialist oder Betonbauspezialistin) zu bezeichnen. (6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 08.07.2019 20010699 NOR40215627

§ 3 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Schwerpunkt Konstruktiver Betonbau: Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin – Schwerpunkt Stahlbetonhochbau: Lohneinsatz, Geräteeinsatz, Stahlbeton, Betonbauteil, Überzug, Wärmeschutz, Schallschutz, Innenfläche 08.07.2019 20010699 NOR40215629

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2019 20010699 NOR40215631

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz