Deregulierung, aber richtig

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Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

LuftAV · V · BGBl. II Nr. 185/2019 · in Kraft seit 2019-07-03

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schützt Beschäftigte bei besonders gefährlichen Tätigkeiten: künstliches Auslösen von Lawinen mit Sprengstoff vom Hubschrauber aus und Flucht- und Brandschutz an Flughäfen. Hier geht es um echten Schutz vor schwerem körperlichem Schaden, nicht um Bevormundung. Die Regeln (Sprengstoffmenge, Zündung, Fluchtwege) sind konkret und sachbezogen. Das ist ein legitimer Sicherheitskern.

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Belegende Paragraphen

§ 3 — Allgemeine Anforderungen ↗ RIS

Allgemeine Anforderungen § 3. (1) Für das künstliche Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die (2) Es ist sicherzustellen, dass vor jedem Lawinenauslöseflug zum Auslösen von Lawinen am Hubschrauber an der Ausbringseite der Sprengladungen montierte Transportnetze, Körbe oder andere Gerätschaften, die geeignet erscheinen, das Ausbringen der Sprengladungen zu behindern, entfernt werden. (3) Beim Auslösen von Lawinen ist spätestens vor dem Bereitlegen der Sprengladung die Hubschraubertüre zu öffnen. Beim Zünden der Sprengladung muss ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleistet sein. (4) An Bord des Hubschraubers dürfen sich beim Auslösen von Lawinen nur Personen aufhalten, die zur Durchführung dieses Arbeitsvorganges erforderlich sind, insbesondere (5) Beim Auslösen von Lawinen ist die Sitzordnung an Bord des Hubschraubers so festzulegen, dass beim Abwerfen der Sprengladungen ein sicheres und unbehindertes Hantieren für alle Beteiligten möglich ist. Pilotin, Einweiserin 05.07.2019 20010696 NOR40215572

§ 4 — Sprengladungen ↗ RIS

Sprengladungen § 4. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur Sprengladungen mit maximal 10 kg Sprengstoff in einer geballten Ladung verwendet werden. Jede Sprengladung muss mit zwei Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren und geeigneten Anzündern versehen sein. (2) Es dürfen nur Sprengladungen verwendet werden, die auf der Schneedecke so wenig wie möglich abgleiten. (3) Für die Zündung der Sprengladungen sind Sicherheitsanzündschnüre zu verwenden. Die Sicherheitsanzündschnüre sind an der Ladung so zu befestigen, dass sich die einzelnen Zündschnurteile an keiner Stelle berühren und beim Transport bzw. beim Abwerfen der Ladung nicht behindernd wirken können. Bei der Zündung ist eine sichere und unmittelbar aufeinander folgende (wenn sicher durchführbar auch gleichzeitige) Zündung beider Sicherheitsanzündschnüre der Sprengladung sicherzustellen. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Sicherheitsanzündschnüre nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind, insbesondere (5) Bei Verwendung von Anzündern mit Schutzkappen sind diese während des Transportes der Sprengladungen zusätzlich zu sichern (zB mit einem Klebeband). Die Schu

§ 6 — Sprengeinsatz ↗ RIS

Sprengeinsatz § 6. (1) Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und sicherheitsrelevante Tatsachen über die vorherrschenden Gegebenheiten am Einsatzort in Erfahrung zu bringen. Der Beginn der Abwurfphase ist durch den Piloten/die Pilotin festzulegen. (2) Bei jedem Abwurf einer Sprengladung ist wie folgt vorzugehen: (3) Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden. (4) Sprengladungen sind unmittelbar nach Zündung abzuwerfen. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist. (5) Nach Ende der Abwurfserie ist zu kontrollieren, ob alle Sprengladungen detoniert sind. (6) Im Rahmen einer Abwurfserie dürfen nur so viele Sprengladungen abgeworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Detonationen möglich ist. (7) Der/Die Sprengbefugte darf während eines Lawinenauslösefluges nu

§ 7 — Versagerbeseitigung ↗ RIS

Versagerbeseitigung § 7. (1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: (2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten. (3) § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht. Sendeeinrichtung, Flugretterin 05.07.2019 20010696 NOR40215576

§ 10 — Gesicherte Fluchtbereiche ↗ RIS

Gesicherte Fluchtbereiche § 10. (1) Arbeitsstätten gemäß § 9 sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche gemäß § 21 AStV, entsprechen. (2) Die Länge von 40 m gemäß Abs. 1 darf auf bis zu 70 m erweitert werden, (3) Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 sind: (4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 1a bis 1c AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, werden durch Abs. 1 bis 3 nicht berührt. Rauchabzugsanlage, Brandschutzkonzept 05.07.2019 20010696 NOR40215579

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz