Deregulierung, aber richtig

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Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

· V · BGBl. II Nr. 179/2019 · in Kraft seit 2019-07-01

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermöglicht Steuerpflichtigen, Einkommensteuervorauszahlungen bequem per SEPA-Lastschrift zu bezahlen. Sie schafft eine rein freiwillige Option, verpflichtet niemanden und vereinfacht den Zahlungsverkehr mit dem Fiskus. Kein Eingriff in Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des § 3 BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß § 4 Z 22 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 nach Maßgabe des § 2 anzuwenden. 02.07.2019 20010693 NOR40215528

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden. (2) Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen. 02.07.2019 20010693 NOR40215529

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz