Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

· V · BGBl. II Nr. 177/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2025 · in Kraft seit 2025-10-30

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Erfuellung unionsrechtlicher Verpflichtungen Oesterreichs zu harmonisierten Haeuser- und Wohnungspreisindizes (HVPI/OOH-Index, Eurostat-Vorgaben), auf die § 1 ausdruecklich verweist.

Begründung

Die Verordnung beauftragt die Statistik Oesterreich mit Immobilienpreisindizes und stuetzt sich dabei weitgehend auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten; die Auskunft der Unternehmen ist ausdruecklich freiwillig. Verlaessliche, oeffentlich kostenlose Preisindizes sind ein echtes oeffentliches Gut, das der Markt nicht von selbst bereitstellt, und die Belastung Privater ist gering. Sie kann beibehalten werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes § 1. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der (2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen: Häuserpreisindizes 01.10.2024 20010691 NOR40265575

§ 8 — Auskunftserteilung ↗ RIS

Auskunftserteilung § 8. (1) Die Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß § 5 Z 3 innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen. (2) Die Auskunftserteilung gemäß § 6 Z 4 über die von der Bundesanstalt gemäß § 7 ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis. 29.12.2023 20010691 NOR40215503

§ 12 — Veröffentlichung ↗ RIS

Veröffentlichung § 12. (1) Die Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen: (2) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen. 29.12.2023 20010691 NOR40215507

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz