Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
· BVG · BGBl. Nr. 210/1949 · in Kraft seit 1949-09-15
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesverfassungsgesetz von 1949 erstreckte Rückstellungs- und Rückgabegesetze auf Dienstverhältnisse von Land- und Forstarbeitern aus der NS-Zeit. Die betroffenen Ansprüche konnten nur unmittelbar nach dem Krieg geltend gemacht werden und sind seit Jahrzehnten verjährt. Das Gesetz hat seit langer Zeit keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden. BGBl. Nr. 207/1949, BGBl. Nr. 208/1949 01.07.2019 20010689 NOR40215448
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut. 01.07.2019 20010689 NOR40215449
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz