Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten
SBBDB-VO · V · BGBl. II Nr. 174/2019 · in Kraft seit 2019-06-28
66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die technischen und organisatorischen Grundlagen der Sozialbetrugsdatenbank fest, die Behoerden bei der Bekaempfung von Lohn- und Sozialdumping unterstuetzt. Dieser Zweck ist legitim. Die enthaltenen Datenschutzvorkehrungen, insbesondere die Loeschfristen und die Beschraenkung des Datenzugriffs auf oertlich zustaendige Stellen, sind verhaeltnismaessig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Datenverarbeitung ↗ RIS
Datenverarbeitung § 1. Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen. 28.06.2019 20010688 NOR40215422
§ 3 — Datensicherheit ↗ RIS
Datensicherheit § 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften die Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank einzuräumen. (2) Die Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften legen nutzungs- und zugriffsberechtigte Personen eigenverantwortlich fest und belehren diese über ihre Pflichten hinsichtlich bestehender Datenschutzvorschriften. Der Berechtigungsstatus ist laufend zu überwachen. (3) Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften statten die nutzungs- und zugriffsberechtigten Personen mit Geräten aus, die vor einer Inbetriebnahme durch Unbefugte gesichert sind. Räumlichkeiten, in welchen Daten und Geräte verwahrt werden, sind entsprechend zu sichern. (4) Jeder Verarbeitungsvorgang ist automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten umfassen auch Datum und Uhrzeit des Zugriffs sowie Daten zur Identifizierung der zugriffsberechtigten Person. (5) Die für die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften maßgeblichen Datensicherheitsrichtlinien gelten auch bei der Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank. 28.06.2019 20010688 NOR40215424
§ 4 — Datenlöschung ↗ RIS
Datenlöschung § 4. (1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist. (2) Bei Verurteilungen nach den §§ 153c bis 153e StGB sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft zu löschen. (3) Erfasste Datenarten sind von den aktenführenden Kooperationsstellen unverzüglich zu löschen, sofern sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für erfasste Datenarten, die von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften eigenständig verarbeitet werden, sofern nicht andere von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. (5) Die Protokolldaten (§ 3 Abs. 4) sind jedenfalls nach Löschung der verarbeiteten Daten zu löschen. 28.06.2019 20010688 NOR40215425
§ 5 — Personenbezogene Daten – Betroffenenrechte ↗ RIS
Personenbezogene Daten – Betroffenenrechte § 5. (1) Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen führt. Anträge von betroffenen Personen, die beim Bundesministerium für Finanzen oder einem unzuständigen Verantwortlichen einlangen, sind zuständigkeitshalber weiterzuleiten. (2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO bzw. des DSG gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Anträge einer betroffenen Person sind durch den jeweils zuständigen Verantwortlichen unmittelbar an die gemäß § 5 Abs. 3 SBBG mit dem Betrieb betraute Bundesrechenzentrum GmbH weiterzuleiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Anforderung des Verantwortlichen unverzüglich zu entsprechen und die Daten dem Verantwortlichen zu übermitteln. (3) Zur Feststellung des Umfangs der bestehenden Betroffenenrechte ist jene Rechtsmaterie heranzuzieh
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz