Deregulierung, aber richtig

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Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S3 Weinviertler Schnellstraße (Bund – NÖ)

· K · BGBl. II Nr. 170/2019 · in Kraft seit 2019-06-28

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte ein Übereinkommen zwischen Bund und Land Niederösterreich über die Übernahme eines Straßenabschnitts als Bundesschnellstraße S3. Das Übereinkommen wurde 2019 geschlossen und die S3 ist in Betrieb; der Kundmachungsakt hat seinen Zweck erfüllt. Die laufende Verwaltung der Bundesstraße ergibt sich aus dem Bundesstraßengesetz, nicht aus dieser Kundmachung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Bund und das Land Niederösterreich haben am 14. Mai 2019 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß § 16 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung. Der zu übernehmende Straßenteil verläuft von der Anschlussstelle Hollabrunn Süd bis zur Kreuzung mit der B 40 bei Hollabrunn Nord, einschließlich der Anschlussstelle Hollabrunn Mitte mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen. Zufahrtsstraße 28.06.2019 20010687 NOR40215420

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich betreffend die Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn StF: BGBl. II Nr. 170/2019 Aufgrund des § 1 Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286 in der Fassung des BGBl. I Nr. 7/2017, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 286/1971 28.06.2019 20010687 NOR40215421

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz