Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

BBU-Errichtungsgesetz

BBU-G · BG · BGBl. I Nr. 53/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die unabhaengige Rechtsberatung im Asylverfahren ist durch EU-Asylrecht und rechtsstaatliche Garantien teilweise vorgegeben; die Organisationsform als eigene Bundes-GmbH ist es nicht.

Begründung

Das Gesetz richtet eine eigene staatliche GmbH ein, die Betreuung, Rechtsberatung und Dolmetschleistungen fuer Asylverfahren buendelt. Die Aufgaben selbst koennen sinnvoll sein, eine eigene Gesellschaft mit Aufsichtsrat, Qualitaetsbeirat und doppelter Ministerienaufsicht ist aber ein aufwendiger Apparat fuer Leistungen, die auch direkt im Ministerium oder durch Auftrag erbracht werden koennten. Die unabhaengige Rechtsberatung sollte erhalten bleiben, die schwerfaellige Doppelstruktur abgespeckt werden.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Errichtung und Aufgaben Errichtung der Bundesagentur § 1. (1) Zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: „Bundesagentur“) errichtet. Die Firma kann mit „BBU GmbH“ abgekürzt werden. (2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. (3) Die Bundesagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist abgabenrechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Bei Auflösung der Bundesagentur oder bei Wegfall der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat. (4) Die Bundesagentur entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist von der Geschäftsführung unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch zu brin

§ 2 — Aufgaben der Bundesagentur ↗ RIS

Aufgaben der Bundesagentur § 2. (1) Die Aufgaben der Bundesagentur sind (2) Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden. (3) Die Bundesagentur hat die Aufgaben (_______________________ Anm. 1 verschoben auf 1. Dezember 2020, vgl. BGBl. II Nr. 211/2020) (4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben. 14.08.2024 20010683 NOR40215343

§ 10 — Aufsichtsrat ↗ RIS

Aufsichtsrat § 10. (1) Der Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß § 12 Abs. 5 bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Hinsichtlich der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse kommen der Bereichsleitung Rechtsberatung, soweit Belange der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 Z 2) betroffen sind, dieselben Rechte und Pflichten zu wie der Geschäftsführung. (3) Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben. (4) Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Gru

§ 10a — Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung ↗ RIS

Qualitätsbeirat in Angelegenheiten der Rechtsberatung § 10a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der Qualität sowie der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Rechtsberatung ist bei der Bundesagentur in beratender und empfehlender Funktion ein Qualitätsbeirat eingerichtet. (2) Der Qualitätsbeirat berät die Bereichsleitung Rechtsberatung, die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat und – soweit dies sachlich in Betracht kommt – dessen Ausschüsse, den Bundesminister für Inneres und die Bundesministerin für Justiz in allen fachlichen Belangen der Rechtsberatung, insbesondere (3) Zum Zweck der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Qualitätsbeirat jedenfalls von Weisungen, die an die Bereichsleitung Rechtsberatung ergangen sind oder die diese den Beschäftigten des Geschäftsbereichs in Ausübung der Dienst- oder Fachaufsicht erteilt hat, von Handlungen Dritter gemäß § 13 Abs. 10 sowie vom Nichtzustandekommen eines Einvernehmens gemäß § 17a unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Weitere Informationspflichten gegenüber dem Qualitätsbeirat können im Rahmenvertrag (§ 8) vorgesehen werden. (4) Der Qualitätsbeirat besteht aus acht Mitgliedern, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- und Fremd

§ 13 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur Rechtsberatung § 13. (1) Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen. Sämtliche Beschäftigte des Geschäftsbereichs Rechtsberatung sind in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. (2) Rechtsberater haben nachzuweisen: (3) Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist (4) Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie (5) Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden. (6) Für die Rechtsberatung richtet die Bundesagentur einen eigenen Geschäftsbereich ein (Geschäftsbereich Rechtsberatung). Diesem steht eine fachlich weisungsfreie und jeweils nach Maßgabe des Vorhabensberichtes (§ 12 Abs. 5) mit Budget- und Personalhoheit ausgestattete Bereichsleitung (Bereichsleitung Rechtsberatu

KI-Analyse · 2026-06-06 · 36 §§ im Datensatz