Standesregeln für Versicherungsvermittlung
· V · BGBl. II Nr. 162/2019 · in Kraft seit 2019-06-18
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Versicherungsvermittler, Kunden ehrlich zu beraten, ueber Kosten und Interessenkonflikte aufzuklaeren und passende Produkte zu empfehlen. Das schuetzt Kunden vor Falschberatung bei komplexen, langlaufenden Finanzprodukten und setzt nahezu wortgleich die EU-Richtlinie um. Ein nationales Gold-Plating ueber die Richtlinie hinaus ist nicht erkennbar, daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Standes- und Ausübungsregeln ↗ RIS
Standes- und Ausübungsregeln § 1. (1) Versicherungsvermittler haben gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. (2) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. 149 vom 11.6.2005 S. 22, haben alle Informationen mit Bezug auf die Versicherungsvermittlung einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Gewerbetreibende an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein. (3) Versicherungsvermittler dürfen nicht in einer Weise Vergütungen annehmen oder die Leistung ihrer Angestellten vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere darf der Gewerbetreibend
§ 3 — Beratung ↗ RIS
Beratung § 3. (1) Vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers hat der Versicherungsvermittler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann. Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen. (2) Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, den Kunden im Sinne einer persönlichen Empfehlung zu beraten und zu erläutern, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. (3) Die Pflicht nach Abs. 2 besteht nicht, wenn eine Tätigkeit in der Form Versicherungsagent, sofern die Versicherungsvermittlung nur für ein oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht zueinander in Konkurrenz stehen – mehrere Versicherungsunternehmen erfolgt, der Versicherungsnehmer den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht und nach einer entsprechenden Warnung in einer gesonderten Erklärung nachweislich auf die Inanspruchnahme einer Beratung verzichtet. Der Versicherungsvermittler
§ 7 — Aufsichts- und Lenkungsanforderungen ↗ RIS
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen § 7. (1) Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Versicherungsprodukt an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. (2) Das Produktgenehmigungsverfahren hat verhältnismäßig zu sein und der Art des Versicherungsprodukts zu entsprechen. Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens ist ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und es sind zumutbare Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden. (3) Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, haben allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versich
§ 8 — Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten ↗ RIS
Zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten Vermeidung von Interessenkonflikten § 8. (1) Zusätzlich zu den in den § 1 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verpflichtungen muss ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsanlageprodukte vertreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Abs. 2 den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen haben den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vermittlers angemessen zu sein. (2) Versicherungsvermittler haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihren Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen. (3) Reichen die vom Versicherungsvermittler getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährle
§ 13 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016, S. 19, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 222 vom 17.08.2016 S. 114 und der Richtlinie (EU) 2018/411 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 76 vom 14. März 2018 S. 28, umgesetzt. 18.06.2019 20010682 NOR40215318
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz