Deregulierung, aber richtig

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Schulqualitätsmanagement

SQM-VO · V · BGBl. II Nr. 158/2019 · in Kraft seit 2019-06-14

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt nur, wie die staatliche Schulaufsicht intern organisiert ist und welche Aufgaben die Schulqualitaetsmanager und Bildungsregionen haben. Sie betrifft ausschliesslich die innere Organisation der Verwaltung und legt Buergern oder Unternehmen keine Pflichten auf. Damit hat sie praktisch keine Freiheitskosten und ist nicht zu beanstanden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Organisation ↗ RIS

Organisation § 2. (1) Für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern ist in jedem Bundesland eine Bildungsdirektion eingerichtet. (2) Jede Bildungsdirektion ist in einen Präsidialbereich und einen Bereich Pädagogischer Dienst untergliedert. (3) Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sind entweder im Fachstab oder als Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen direkt unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder in einer Bildungsregion tätig. (4) Die Leitung einer Bildungsregion obliegt einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements. (5) Für das jeweilige Minderheitenschulwesen sind in der Bildungsdirektion für Burgenland und in der Bildungsdirektion für Kärnten Abteilungen im Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet. 17.06.2019 20010681 NOR40215286

§ 5 — 3. Teil ↗ RIS

3. Teil Bedienstete des Schulqualitätsmanagements Aufgaben in den Bildungsregionen § 5. (1) Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBG (2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich. Krisenmanagement 17.06.2019 20010681 NOR40215289

§ 13 — Aufgaben im Fachstab ↗ RIS

Aufgaben im Fachstab § 13. (1) Der zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst eingerichtete Fachstab hat folgende Aufgaben: (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachstab obliegt keine Dienst- und Fachaufsicht. Planungsangelegenheit, Reformvorgabe, Dienstaufsicht, Partnerin 17.06.2019 20010681 NOR40215297

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz