IQS-Gesetz
IQS-G · BG · BGBl. I Nr. 50/2019 · in Kraft seit 2019-06-13
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz richtet das Institut für Qualitätssicherung im Schulwesen (IQS) ein. Eine sachliche Verwaltungsaufgabe. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen – IQS ↗ RIS
1. Teil Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen – IQS Einrichtung und Rechtsstellung § 1. (1) Zur Unterstützung der evidenzbasierten Steuerung und Entwicklung des österreichischen Schulwesens im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird mit 1. Juli 2020 das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (im Folgenden: IQS) eingerichtet. (2) Das IQS ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht als nachgeordnete Dienststelle der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. (3) Das IQS ist eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 2c des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981. (4) Dem IQS kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte, insbesondere Fördermittel Dritter insoweit diese im Zusammenhang mit der Teilnahme an nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen stehen, zu beantragen und zu erwerben. Das IQS darf von dem erworbenen Vermögen und den erworbenen Rechten im eigenen Namen zur Erfüllung seiner A
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen. (2) Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen: (3) Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem Nationalen Bildungsbericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden. (4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Abs. 2 zu konkretisieren. Aufgabenfeld, Schülerinnenmessung 11.01.2023 20010675 NOR40250441
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 17 §§ im Datensatz