Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 139/2019 · in Kraft seit 2019-05-28

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt fuer den Lehrberuf Restaurantfachmann die Ausbildungsinhalte und die Lehrabschlusspruefung. Sie sperrt niemanden vom Beruf aus, sondern schafft einen anerkannten Abschluss, der Qualifikationen vergleichbar und uebertragbar macht. Ein solcher freiwilliger Qualifikationsnachweis ist ein ermoeglichendes Instrument und kostet keine Freiheit. Die Detailangaben zur Pruefung sind nebensaechlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ↗ RIS

Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau § 1. (1) Der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Restaurantfachmann oder Restaurantfachfrau) zu bezeichnen. 31.05.2019 20010658 NOR40214881

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 31.05.2019 20010658 NOR40214884

§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 5. (1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Servicemanagement und Warenwirtschaft, Serviertechniken und Gästebetreuung sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen. (2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen. 31.05.2019 20010658 NOR40214885

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz