Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 138/2019 · in Kraft seit 2019-05-28
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung beschreibt fuer den Lehrberuf Prozesstechnik die Ausbildungsinhalte und den Aufbau der Lehrabschlusspruefung. Sie verbietet niemandem die Berufsausuebung, sondern schafft einen anerkannten Abschluss, der Qualifikationen vergleichbar macht. Ein solcher freiwilliger Qualifikationsnachweis ist ein ermoeglichendes Instrument und schraenkt die Freiheit nicht ein. Die Detailangaben zur Pruefungsdauer sind nebensaechlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Prozesstechnik ↗ RIS
Lehrberuf Prozesstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Prozesstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Prozesstechniker oder Prozesstechnikerin) zu bezeichnen. 31.05.2019 20010657 NOR40214867
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Arbeitsvorbereitung. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 31.05.2019 20010657 NOR40214870
§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS
Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. 31.05.2019 20010657 NOR40214871
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz