Koch/Köchin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 137/2019 · in Kraft seit 2019-05-28
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fuer den Lehrberuf Koch fest, was die Ausbildung umfasst und wie die Lehrabschlusspruefung aufgebaut ist. Sie sperrt niemanden vom Beruf aus, sondern schafft einen bundesweit anerkannten Abschluss, der Qualifikationen vergleichbar und uebertragbar macht. Ein solcher freiwilliger Qualifikationsnachweis ist ein ermoeglichendes Instrument und kostet keine Freiheit. Die Detailangaben zur Pruefung sind nebensaechlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Koch/Köchin ↗ RIS
Lehrberuf Koch/Köchin § 1. (1) Der Lehrberuf Koch/Köchin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Koch oder Köchin) zu bezeichnen. 31.05.2019 20010656 NOR40214853
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 31.05.2019 20010656 NOR40214856
§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS
Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 5. (1) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Küchenmanagement und Warenwirtschaft, Kochtechniken und Menügestaltung sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen. (2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen. 31.05.2019 20010656 NOR40214857
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz