Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 136/2019 · in Kraft seit 2019-05-28
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, was in der Lehre zum Gastronomiefachmann gelernt und wie die Lehrabschlussprüfung abgehalten wird. Ein bundesweit einheitlicher, anerkannter Lehrabschluss schafft Klarheit für Lehrlinge und Betriebe und verbietet niemandem die Arbeit. Das ist ein ermöglichendes Gesetz ohne nennenswerte Freiheitskosten. Nur die sehr kleinteilige Prüfungsregelung bis auf die Minute genau könnte man verschlanken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau ↗ RIS
Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau § 1. (1) Der Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gastronomiefachmann oder Gastronomiefachfrau) zu bezeichnen. 31.05.2019 20010655 NOR40214838
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 31.05.2019 20010655 NOR40214841
§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS
Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 5. (1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft, Koch- und Serviertechniken sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen. (2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen. Küchenmanagement, Kochtechnik 31.05.2019 20010655 NOR40214842
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz