Deregulierung, aber richtig

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Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 43/2019 · in Kraft seit 2019-05-29

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz zwingt Netzbetreiber, Strom aus bestimmten Biomasse-Anlagen abzunehmen und ueber dem Markt zu verguetan, finanziert ueber einen Zwangszuschlag auf die Stromrechnung aller Verbraucher. Das ist eine Subvention fuer eine Anlagengruppe, deren Foerderung 2017 bis 2019 auslief, auf Kosten der Stromkunden. Da die Foerderperiode laengst abgelaufen ist, sollte das Gesetz auf den Auslauf bestehender Vertraege beschraenkt werden; neue Abnahme- und Zuschlagspflichten gehoeren gestrichen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 3 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil, deren Förderdauer (Einspeisetarif) gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft. (2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jene Anlagen ausgenommen, die 28.05.2019 20010653 NOR40214780

§ 4 — Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber ↗ RIS

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber § 4. (1) Die Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß § 3 zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen. (2) Der gemäß Abs. 1 abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß § 5 festgelegten Tarife zu vergüten. 28.05.2019 20010653 NOR40214781

§ 5 — Vergütung ↗ RIS

Vergütung § 5. (1) Für Ökostromanlagen im Sinne des § 3 ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren. (2) Eine Vergütung nach Abs. 1 ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht. (2a) Die Landesgesetzgeber können von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß § 3 aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Betreiber einer Ökostromanlage gemäß § 3 haben den Einsatz von mehr als 50 % Schadholz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetzgeber von dem in Abs. 2 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen. (3) Eine Vergütung nach dieser Bestimmung darf höchstens für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt werden. (4) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Strommengen zu gewähren. (5) Die Landesgesetzgebung regelt, in welcher Form die Höhe des Tarifs zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Höhe des Tarifs sind die Rege

§ 6 — Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz ↗ RIS

Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz § 6. (1) Die für die Vergütung gemäß § 5 benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden. (2) Zuschläge im Sinne des Abs. 1 sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß § 4 Abs. 1 eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in § 48 Abs. 3, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden. (3) Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entstehen. Netznutzungsentgelt 28.05.2019 20010653 NOR40214783

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz