Methodenverordnung Wasser
MVW · V · BGBl. II Nr. 129/2019 · in Kraft seit 2019-05-24
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, mit welchen genormten Methoden Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser chemisch zu untersuchen sind. Einheitliche, verlässliche Messverfahren sind notwendig, damit Grenzwerte überhaupt überprüfbar und Ergebnisse vergleichbar sind - das dient dem echten Schutz vor Gewässerverschmutzung. Die Verordnung verweist auf etablierte technische Normen und schafft keine eigenständige Belastung über den Sachzweck hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel ↗ RIS
Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist eine einheitliche Festlegung von Methodenvorschriften für die Probenahme, Probebehandlung, soweit erforderlich Abwassermengenmessung, Analyse, Art der Messung von Abwasserparametern, Qualitätssicherung und sonstige Methoden und technische Normen betreffend Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen sowie betreffend Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter im Bereich Chemie im Oberflächengewässer und im Grundwasser. 27.05.2019 20010652 NOR40214659
§ 4 — Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ↗ RIS
Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen § 4. (1) Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. II Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, anzuwenden. (2) Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes I der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und-homogenisierung) sind entsprechend der allgemeine
§ 5 — Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern ↗ RIS
Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern § 5. (1) Die in Anlage B genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern in der Matrix Wasser, Sediment und Biota fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Analyse und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016, der Qualitätszielverordnung Ökologie (QZV Ökologie), BGBl. II Nr. 99/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016, anzuwenden. (2) Die Probenahme und Probenkonservierung zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Wasser sind entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage B vorzunehmen. Die entnommenen Proben sind gegebenenfalls zu stabilisieren und zu konservieren und umgehend ihrer Untersuchung zuzuführen. Rasch
§ 6 — Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser ↗ RIS
Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser § 6. (1) Die in Anlage C genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Analyse und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, und der GZÜV anzuwenden. (2) Die Probenahme und Probenkonservierung zur Überwachung der in Anlage C angeführten Parameter sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 2 des Abschnittes I dieser Anlage vorzunehmen. Die entnommenen Proben sind gegebenenfalls zu stabilisieren und zu konservieren und umgehend ihrer Untersuchung zuzuführen. Die Parameter des Punktes 1.1. des Abschnittes II in Anlage C sind unmittelbar vor Ort zu bestimmen. (3) Die Art der Probenahme wird in Spalte 3 des Abschnittes II der Anlage C festgelegt. Die Parameter sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. (4) Die Analyse der in Anlage C angeführten Parameter ist entsprechend den Vorgaben der Spalte 2 des Abschnittes II dieser
§ 7 — Methoden und technische Normen ↗ RIS
Methoden und technische Normen § 7. Die in den Anlagen A, B und C angeführten Methodenvorschriften und technischen Normen sind bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, A-1021 Wien, erhältlich und in den Wirtschaftskammern bzw. in den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern einsehbar. Anlage D enthält sowohl ein Verzeichnis aller gemäß Anlagen A, B und C anzuwendenden Methodenvorschriften und technischen Normen (D.1) als auch den Abdruck der gemäß den Anlagen A, B und C anzuwendenden nationalen österreichischen Methodenvorschriften und technischen Normen (D.2). 27.05.2019 20010652 NOR40214665
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz