Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
SH-GG · BG · BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2024 · in Kraft seit 2024-03-29
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt nur die Grundsätze fest, nach denen die Bundesländer Sozialhilfe gewähren müssen, etwa Höchstsätze, Subsidiarität und Anrechnung eigener Mittel. Es schränkt nicht die Freiheit der Bürger ein, sondern bildet den Rahmen eines Sozialsystems und koordiniert die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern. Die Ausgestaltung der Sozialhilfe ist eine politische und fiskalische Grundsatzentscheidung. Das Gesetz bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 1. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen 28.03.2024 20010649 NOR40214600
§ 3 — Allgemeine Grundsätze ↗ RIS
Allgemeine Grundsätze § 3. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden. (2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. (3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. (4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht. (5) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sa
§ 5 — Monatliche Leistungen der Sozialhilfe ↗ RIS
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe § 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen. (2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höch
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz