Konsulargesetz
KonsG · BG · BGBl. I Nr. 40/2019 · in Kraft seit 2019-05-23
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wie österreichische Vertretungsbehörden im Ausland ihren Bürgern in Not- und Rechtsschutzfällen helfen. Das ist eine echte Schutzaufgabe des Staates gegenüber den eigenen Bürgern und ermöglicht Hilfe, statt Freiheit einzuschränken. Es setzt zudem eine EU-Vorgabe um; ein nennenswertes nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Erster Teil ↗ RIS
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben durch die Konsularbehörden. 22.05.2019 20010648 NOR40214559
§ 3 — Konsularische Aufgaben ↗ RIS
Konsularische Aufgaben § 3. (1) Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen. (2) Konsularischer Schutz ist jener Teil der konsularischen Aufgaben, der die Hilfeleistung in Rechtsschutz- und Notsituationen umfasst. Darunter fällt unter anderem die Hilfeleistung: (3) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann, nach Art und Umfang eingeschränkt werden, wenn die betroffene Person (4) Die Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kann abgelehnt werden, wenn die betroffene Person (5) Die Konsularbehörden haben bei der Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes gemäß Abs. 3 und 4 den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnu
§ 4 — Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden ↗ RIS
Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden § 4. (1) Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr. (2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann zur besseren Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Einzelfall ausnahmsweise durch Weisung anderes bestimmen, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen. 22.05.2019 20010648 NOR40214562
§ 5 — Grundsätze für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben ↗ RIS
Grundsätze für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben § 5. (1) Für die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern andere Bundesgesetze keine speziellen Regelungen enthalten. Die Tätigkeit der Konsularbehörden unterliegt darüber hinaus im Rahmen des Völkerrechts auch den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats. (2) Die Konsularbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wahr. (3) Honorarkonsuln nehmen die konsularischen Aufgaben in einem im Vergleich zu den Berufsvertretungsbehörden eingeschränkten, von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten Umfang wahr. (4) Die Vertretungsbehörden haben sich bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben, wenn dies völkerrechtlich geboten ist, um die Zustimmung des Empfangsstaats zu bemühen. 22.05.2019 20010648 NOR40214563
KI-Analyse · 2026-06-06 · 38 §§ im Datensatz