Deregulierung, aber richtig

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Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

· BG · BGBl. I Nr. 36/2019 · in Kraft seit 2019-05-23

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Führt die EU-Verordnung 511/2014 (Nagoya-Protokoll, Zugang zu genetischen Ressourcen) durch und benennt zuständige Behörde sowie Strafbestimmungen.

Begründung

Dieses Gesetz setzt eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zum Nagoya-Protokoll um, indem es die zuständige Behörde benennt und Strafen für Verstöße festlegt. Eine solche Durchführung ist EU-rechtlich nötig, da die Verordnung nationale Behörden und Sanktionen verlangt. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf das Erforderliche und enthält kein erkennbares nationales Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. III Nr. 135/2018, sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 144 vom 07.06.2017 S. 38. 13.04.2021 20010647 NOR40214553

§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 2. (1) Zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen. (2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Art. 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen. (3) Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlich sind, zu erteilen. 13.04.2021 20010647 NOR40214554

§ 3 — Strafen ↗ RIS

Strafen § 3. (1) Wer (2) Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde). (3) Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen. 13.04.2021 20010647 NOR40214555

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz