Krebsstatistikverordnung 2019
· V · BGBl. II Nr. 124/2019 · in Kraft seit 2019-07-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die elektronische Meldung von Krebserkrankungen zu statistischen Zwecken und ersetzte 2019 eine veraltete Verordnung aus 1978. Krebsstatistiken sind ein unverzichtbares Instrument der öffentlichen Gesundheitspolitik, das Märkte nicht bereitstellen können. Die Datenerhebung erfolgt für definierte statistische Zwecke und ist verhältnismäßig. Die Verordnung ist weiterhin aktiv in Verwendung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Daten über Geschwulstkrankheiten (§ 2 des Krebsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 138/1969 in der jeweils geltenden Fassung) sind für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2018, durch die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten (im Folgenden: Meldepflichtige) über eine gesicherte Verbindung mittels einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) zur Verfügung zu stellenden elektronischen Schnittstelle unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) ohne Identitätsdaten des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln. (2) Sind beim Meldepflichtigen die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung eines vbPK-AS nach Abs. 1 nicht gegeben, so hat der Meldepflichtige über diese gesicherte Verbindung an Stelle des vbPK-AS die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat diese Daten im Wege des Hauptverbandes, soweit eine Sozialversiche
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Meldung nach § 1 hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln. 22.05.2019 20010646 NOR40214549
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 außer Kraft. Meldungen von Daten über Geschwulstkrankheiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in der nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 vorgesehenen Form an die Bundesanstalt übermittelt werden. Die in dieser Form übermittelten Daten dürfen bis 31. März 2020 verarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesanstalt die Identitätsmerkmale der Betroffenen in den Datenbeständen über Geschwulstkrankheiten im Wege des Hauptverbands, soweit Sozialversicherungsnummern vorliegen, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, durch das bPK-AS zu ersetzen und die Identitätsmerkmale der Betroffenen zu löschen. 22.05.2019 20010646 NOR40214550
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz