Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe (einschließlich der Fachschule für Berufstätige)
· V · BGBl. II Nr. 127/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2024 · in Kraft seit 2024-12-14
70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Lehrplan für die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe wurde zuletzt im Dezember 2024 aktualisiert und ist vollständig operativ. Er legt die Ausbildungsinhalte für einen wichtigen sozialpädagogischen Beruf fest und ist auf Grundlage des Schulorganisationsgesetzes erlassen. Es besteht kein Anlass zur Abschaffung oder wesentlichen Änderung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe (einschließlich der Fachschule für Berufstätige) Lehrplan § 1. Für die Fachschule für pädagogische Assistenzberufe (einschließlich der Fachschule für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen. 16.12.2024 20010645 NOR40267145
Art. 1 § 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2019, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2020 und hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2021 aufsteigend in Kraft. (2) Die Abschnitte I und VII der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2022 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft. (3) Die Überschrift zu Art. 1, Art. 1 § 1, der Titel der Anlage sowie Abschnitt I., III. und VII. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 16.12.2024 20010645 NOR40267146
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz