Deregulierung, aber richtig

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Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

· V · BGBl. II Nr. 125/2019 · in Kraft seit 2019-05-22

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte Berichte über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse. Die Zusammenführung wurde am 1. Jänner 2020 vollständig abgeschlossen. Seit über sechs Jahren gibt es keinen Umsetzungsstand mehr, über den zu berichten wäre. Die Verordnung ist gegenstandslos und ist zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse. 21.05.2019 20010644 NOR40214535

§ 2 — Art und Umfang der Berichte ↗ RIS

Art und Umfang der Berichte § 2. (1) Ab 1. Juni 2019 hat der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Überleitungskonferenz bzw. der Konferenz der Sozialversicherungsträger monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten. (2) Beginnend ab 1. Juli 2019 ist einmal im Quartal ein schriftlicher Bericht an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und an die Überleitungskonferenz bzw. die Konferenz der Sozialversicherungsträger zu erstatten. 21.05.2019 20010644 NOR40214536

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz