Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen Kanada – EU – Protokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 73/2019 · in Kraft seit 2019-05-16

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll regelte den Beitritt Kroatiens zum Luftverkehrsabkommen Kanada-EU anlässlich des EU-Beitritts Kroatiens 2013. Dieser einmalige formale Akt ist vollständig vollzogen: Kroatien ist seit über zehn Jahren Vertragspartei. Das Protokoll hat seine Funktion erfüllt und kann ohne Folgen aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ARTIKEL 1 Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 unterzeichnet wurde (im Folgenden "Abkommen"). 24.05.2019 20010640 NOR40214467

Art. 3 ↗ RIS

ARTIKEL 3 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sofern dieses Protokoll von den Vertragsparteien jedoch erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten des Protokolls notwendigen Verfahren abgeschlossen sind. Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Januar zweitausendsiebzehn in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 24.05.2019 20010640 NOR40214469

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz