Deregulierung, aber richtig

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FMA-Produktinterventionsverordnung

FMA-PIV · V · BGBl. II Nr. 118/2019 · in Kraft seit 2019-05-15

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Verbot binaerer Optionen und die Beschraenkungen bei finanziellen Differenzgeschaeften fuer Privatkunden schuetzen Kleinanleger vor Produkten mit strukturell ungleicher Information und aggressivem Marketing. Binaere Optionen haben den Charakter von Gluecksspielen mit negativer Erwartung; die Informationsasymmetrie ist empirisch gut belegt. Die Massnahmen sind verhaeltnismaessig und fallen in den legitimen Bereich des Schutzes vor Marktversagen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung dient zur Festsetzung von Produktinterventionsmaßnahmen 10.05.2019 20010637 NOR40214392

§ 3 — Verbote und Beschränkungen ↗ RIS

Verbote und Beschränkungen § 3. (1) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt: (2) Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind: Informationsinstrument 10.05.2019 20010637 NOR40214394

§ 4 — Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich ↗ RIS

Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich § 4. (1) § 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. (2) § 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. 10.05.2019 20010637 NOR40214395

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz