Deregulierung, aber richtig

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Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019

Muth-AV 2019 · V · BGBl. II Nr. 117/2019 · in Kraft seit 2019-07-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt sehr detailliert fest, welche Ausbildung und welche Kompetenzen jemand nachweisen muss, um als Musiktherapeut arbeiten zu dürfen. Damit wird ein Nischenberuf zu einem geschützten, zulassungspflichtigen Beruf mit hoher Markteintrittshürde gemacht. Ein gewisser Schutz vor unqualifizierter Behandlung im klinischen Bereich ist nachvollziehbar, doch die kleinteiligen Vorgaben zu Stundenzahlen und Curriculumsdetails gehen weit über das Nötige hinaus und sollten auf einen schlanken Qualitätsnachweis reduziert werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung) ↗ RIS

Anlage 1 Fachlich-methodische Kompetenzen der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung) Die Absolventinnen/Absolventen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 8 MuthG erworben. Die Absolventinnen/Absolventen haben gelernt, musiktherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum mitverantwortlichen musiktherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Sie verfügen über die Voraussetzungen, um in der Prävention einschließlich Gesundheitsförderung, der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen, der Rehabilitation, der Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie in der Lehre und Forschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses musiktherapeutisch tätig zu werden. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Wahrnehmen, Denken und Handeln im musiktherapeutischen und gesellschaftlichen Kontext leitet. Die Absolventin/Der Absolvent Einzelsetting 14.05.2019 20010636 NOR40214381

Anl. 5 — Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung) ↗ RIS

Anlage 5 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten (mitverantwortliche Berufsausübung) Die praktische Ausbildung hat in mindestens drei der folgenden Bereiche stattzufinden: Gesundheitswesen, Kinderpsychiatrie 14.05.2019 20010636 NOR40214385

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung) § 3. Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben: 14.05.2019 20010636 NOR40214366

§ 4 — Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung) ↗ RIS

Mindestanforderungen an die Ausbildung (mitverantwortliche Berufsausübung) § 4. (1) Die Vermittlung der Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 3 hat durch (2) Die praktische Ausbildung an Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Mindestanforderungen gemäß Anlage 5 und den Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 3 zu entsprechen. (3) Selbsterfahrung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als eigenständige Lehrveranstaltung im Curriculum auszuweisen. 14.05.2019 20010636 NOR40214367

§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie Mindestanforderungen an die Studierenden (mitverantwortliche Berufsausübung) § 6. (1) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Bachelorstudium der Musiktherapie oder einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie gemäß § 9 Abs. 1 MuthG ist festzulegen, dass (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist in einem Aufnahme- oder Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Aufnahme- oder Zulassungsverfahren hat zumindest einen gesundheitswissenschaftlichen Studieneignungstest, einen musikalischen Eignungstest im Einzel- und Gruppensetting sowie ein Einzelgespräch mit der Bewerberin/dem Bewerber zu umfassen. (3) Die gesundheitliche Eignung gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin/der Bewerber an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. (4) Die musikalische Eignung gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls im Hinblick auf die menschliche Stimme und zumindest zwei Musikinstrumente nac

§ 7 — Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung) ↗ RIS

Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte (mitverantwortliche Berufsausübung) § 7. (1) Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die Musiktherapeutenliste eingetragen sein. (2) Die Lehrenden der medizinischen, psychotherapeutischen oder klinisch-psychologischen Inhalte in einem Bachelorstudium der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie müssen in die entsprechende Berufsliste eingetragen sein. (3) Darüber hinaus können für fachspezifische Inhalte in Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind. 14.05.2019 20010636 NOR40214370

KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz