Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien
· V · BGBl. II Nr. 105/2019 · in Kraft seit 2019-04-27
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gewährt Absolventinnen und Absolventen bestimmter Fachhochschul-Masterstudiengänge den direkten Zugang zu Doktoratsstudien in Technik sowie Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, ohne zusätzliche Prüfungen oder Ergänzungsfächer. Sie baut eine Bildungsschranke zwischen FH- und Universitätssystem ab und stärkt die Gleichwertigkeit der Fachhochschulausbildung. Dies ist eine freiheitsfördernde Regelung, die erhalten bleiben soll.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ↗ RIS
Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften § 1. Das Recht auf unmittelbare Zulassung zu Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht: Studien- gangs- kennzahl Studiengang Berechtigung zum Doktoratsstudium 0370 Gesundheits-, Tourismus- Sportmanagement Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 0421 Electronics and Computer Engineering Technische Wissenschaften 0802 Bauingenieurwesen im Hochbau Technische Wissenschaften 0803 International Management and Leadership Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 0804 Maschinenbau Technische Wissenschaften 0805 Digital Business Innovation and Transformation Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 0806 E-Commerce Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 0807 Data and Information Science
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen. 23.01.2026 20010628 NOR40214053
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz