Ziviltechnikergesetz 2019
ZTG 2019 · BG · BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
95/06 Ziviltechniker · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern ist berechtigt: Ziviltechniker erstellen amtlich beglaubigte Urkunden und Gutachten, auf die Behörden und Dritte vertrauen; ein geschützter Titel und eine überprüfte Beurkundungsbefugnis beugen Täuschung und Pfusch vor. Übertrieben ist aber alles darüber hinaus: die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer, die Vorschrift, dass nur befugte Ziviltechniker eine ZT-Gesellschaft besitzen und beherrschen dürfen, der Ausschluss fachlich passender Gewerbetreibender als Partner und die schwammige Klausel über 'Ehre und Würde des Standes'. Das schützt vor allem den Berufsstand vor Wettbewerb, nicht die Kunden. Die Befugnis, der Titelschutz und die Beurkundungsaufsicht sollen bleiben, die Zwangskammer und die Eigentums- und Beteiligungsschranken fallen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Verleihungsvoraussetzungen ↗ RIS
Verleihungsvoraussetzungen § 4. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt, zu verleihen: (2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind: (3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen: 25.04.2019 20010625 NOR40213930
§ 7 — Ziviltechnikerprüfung ↗ RIS
Ziviltechnikerprüfung § 7. (1) Die Ziviltechnikerprüfung kann erst nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Landeskammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Landeskammer seiner Wahl. Der Antrag und die Nachweise können auch elektronisch eingebracht werden. Die Länderkammer hat den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, unter Anschluss einer Stellungnahme über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zulassung dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzulegen, der über die Zulassung zu entscheiden und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission zu verfügen hat. (3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind: (4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen: (5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, d
§ 27 — Gesellschafter ↗ RIS
Gesellschafter § 27. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen sein: (2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein. 28.07.2021 20010625 NOR40232106
§ 29 — Organisationsgrundsätze ↗ RIS
Organisationsgrundsätze § 29. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind. Die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis an der Ziviltechnikergesellschaft müssen unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern, mindestens 50 Prozent betragen. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten. (2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 A
§ 35 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Berufsbezeichnungen – Strafbestimmungen Schutz von Berufsbezeichnungen § 35. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine entsprechende Befugnis verliehen wurde. (2) Unbeschadet des Abs. 1 dürfen die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden. (2a) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen die Worte „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ der Firma einer interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern beigefügt werden. (3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde. (4) Ingenieurkonsulenten im Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen auch die Bezeichnung „Zivilingenieur“ führen. (5) Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat in einer Verordnung festzulegen, welche Befugnisse aufgrund ihrer fachlichen Ähnlichkeit in einer übergeordneten Berufsbezeichnung zusammengefasst werden und darin Regelungen zur Führung
§ 38 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Berufliche Vertretung – Ziviltechnikerkammern 1. Abschnitt Ziviltechnikerkammern Errichtung, Zweck und Sitz § 38. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern berufen: (2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer der Ziviltechniker auf das gesamte Bundesgebiet. (3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen. 14.01.2022 20010625 NOR40240993
KI-Analyse · 2026-07-20 · 125 §§ im Datensatz