Belastete Gebiete (Luft) 2019
· V · BGBl. II Nr. 101/2019 · in Kraft seit 2019-04-24
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die EU-UVP-Richtlinie (2011/92/EU i.d.F. 2014/52/EU) um und bezeichnet Gebiete, in denen Luftschadstoff-Grenzwerte wiederholt überschritten werden, sodass dort Projekte einer verschärften Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Sie ist rein deklaratorisch-technisch, schützt Dritte vor gemessenen Luftbelastungsschäden und ist unmittelbar durch EU-Recht vorgegeben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Belastete Gebiete ↗ RIS
Belastete Gebiete § 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVPG 2000 (belastetes Gebiet – Luft). (2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern Tunnelbereich 13.04.2021 20010624 NOR40213918
§ 2 — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS
Umsetzung von Unionsrecht § 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt. 13.04.2021 20010624 NOR40213919
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz