Deregulierung, aber richtig

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Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger

· V · BGBl. II Nr. 97/2019 · in Kraft seit 2019-04-15

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist eine dauerhafte Institution; seine Konferenz benötigt Geschäftsordnungsregeln. Die in §1 Abs. 3 enthaltene Übergangsregel für April bis Dezember 2019 ist abgelaufen, die allgemeinen Regeln der Mustergeschäftsordnung aber weiterhin maßgeblich. Kein Grund zur Aufhebung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Die dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Mustergeschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. (2) Die Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten, die die Konferenz zur Erledigung übertragen hat, sind im Anhang zur Mustergeschäftsordnung festgehalten; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Mustergeschäftsordnung. (3) Für die Zeit vom 15. April 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gilt die angeschlossene Mustergeschäftsordnung samt Anhang auch für die Überleitungskonferenz. 16.04.2019 20010621 NOR40213900

§ 3 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS

Wirksamkeitsbeginn § 3. Diese Verordnung tritt mit 15. April 2019 in Kraft. 16.04.2019 20010621 NOR40213902

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz