Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

· Vertrag – Russische F · BGBl. III Nr. 49/2019 · in Kraft seit 2019-06-01

49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen ueber gegenseitige Hilfeleistung bei Natur- und technischen Katastrophen dient dem Zivilschutz und ist ein legitimes, freiheitsneutrales Kooperationsinstrument.

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