Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)
· Vertrag – Russische F · BGBl. III Nr. 49/2019 · in Kraft seit 2019-06-01
49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
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