Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für den Verwaltungsrat
· V · BGBl. II Nr. 85/2019 · in Kraft seit 2019-04-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung gibt den Sozialversicherungsträgern ein einheitliches Regelwerk für ihren Verwaltungsrat. Der in §1 enthaltene Übergangsteil für April bis Dezember 2019 ist abgelaufen; der Kernbestand der Mustergeschäftsordnung gilt aber für den weiterhin bestehenden Verwaltungsrat. Eine einheitliche Geschäftsordnung für Selbstverwaltungsorgane ist sachlich gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Die dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Mustergeschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Verwaltungsräte der Sozialversicherungsträger. (2) Die Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat zur Erledigung übertragen hat, sind im Anhang zur Mustergeschäftsordnung festgehalten; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Mustergeschäftsordnung. (3) Für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gilt die angeschlossene Mustergeschäftsordnung samt Anhang auch für die Überleitungsausschüsse. 02.04.2019 20010615 NOR40213770
§ 3 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. 02.04.2019 20010615 NOR40213772
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz