Erlassung einer Mustergeschäftsordnung für die Hauptversammlung
· V · BGBl. II Nr. 84/2019 · in Kraft seit 2019-04-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlässt eine Mustergeschäftsordnung für die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger auf Grundlage von ASVG §456a. Die Hauptversammlung ist ein gesetzlich vorgesehenes Selbstverwaltungsorgan; die Mustergeschäftsordnung schafft einheitliche Mindeststandards für die demokratische Mitbestimmung in der Sozialversicherung. Es besteht ein nachvollziehbarer Regelungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Mustergeschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Hauptversammlungen der Sozialversicherungsträger. 02.04.2019 20010614 NOR40213765
§ 3 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. 02.04.2019 20010614 NOR40213767
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz