Deregulierung, aber richtig

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Entschädigungs-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 82/2019 · in Kraft seit 2019-04-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie viel Mitglieder der gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsgremien der Sozialversicherungstraeger fuer ihre Taetigkeit entschaedigt werden. Solange diese durch ASVG und verwandte Gesetze vorgeschriebenen Gremien bestehen, braucht es klare und transparente Verguetungsregeln. Die Betraege sind moderat — die Funktionsgebuehr ist auf maximal 40 % des Nationalratsbezugs gedeckelt (§ 2). Die Uebergangsregelung in § 6 fuer die 2019-Reformaussschuesse ist inzwischen erledigt, schadet aber dem laufenden Betrieb nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt 02.04.2019 20010613 NOR40213757

§ 2 — Höhe der Funktionsgebühr ↗ RIS

Höhe der Funktionsgebühr § 2. (1) Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Abs. 2 begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Abs. 3. (2) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. (3) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt 02.04.2019 20010613 NOR40213758

§ 5 — Sitzungsgeld ↗ RIS

Sitzungsgeld § 5. (1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen. (2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld. (3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. 02.04.2019 20010613 NOR40213761

§ 6 — Übergangsbestimmung ↗ RIS

Übergangsbestimmung § 6. Auf die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den §§ 538v ASVG, 49 SVSG und 168c BKUVG sowie auf die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den §§ 538x Abs. 4 und 538y Abs. 4 ASVG ist § 2 Abs. 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Obmänner und Obfrauen jeweils die Vorsitzenden treten. 02.04.2019 20010613 NOR40213762

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz