Deregulierung, aber richtig

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Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

· BG · BGBl. I Nr. 25/2019 · in Kraft seit 2019-03-26

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
55%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz schafft Rechtssicherheit für britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs. Es löst ein echtes, fortbestehendes Problem und schränkt keine Freiheit ein. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 16 — Austrittszeitpunkt ↗ RIS

Artikel 16 Austrittszeitpunkt Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen. 26.03.2019 20010611 NOR40213700

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 1 §§ im Datensatz