Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Mauritius)

· Vertrag – Mauritius · BGBl. III Nr. 33/2019 · in Kraft seit 2019-04-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Luftverkehrsabkommen sichert wechselseitige Verkehrsrechte und dient einem legitimen verkehrspolitischen Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — GEWÄHRUNG VON RECHTEN ↗ RIS

ARTIKEL 2 GEWÄHRUNG VON RECHTEN 1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte: 3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. 26.03.2019 20010610 NOR40213667

KI-Analyse · 2026-07-20 · 26 §§ im Datensatz