Deregulierung, aber richtig

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62. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 75/2019 · in Kraft seit 2019-03-21

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch (Europarat); Nachtrag 9.4 durch spätere Nachträge ersetzt

Begründung

Die Verordnung setzte den vierten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (Nachtrag 9.4) in Kraft und hob die Texte des Vorgängers auf. Als einmaliger Umsetzungsakt wurde sie durch nachfolgende Nachträge überholt und ist heute gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 21.03.2019 20010609 NOR40213659

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 21.03.2019 20010609 NOR40213660

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz