Deregulierung, aber richtig

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Vereinbarung zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Änderung und Verlängerung

· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 82/2004 · in Kraft seit 2004-06-01

18 Kundmachungswesen; 29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung veröffentlichte die Verlängerung der Vereinbarung über österreichisches Gefängnispersonal beim ICTY, gültig ab 1. Juni 2004. Der ICTY hat seine Arbeit Ende 2017 beendet und wurde aufgelöst; die Vereinbarung und die Verordnung haben seit diesem Zeitpunkt keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2003) ist in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden. 22.10.2019 20010608 NOR40213657

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien StF: BGBl. III Nr. 82/2004 Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2004 in Kraft getreten. Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird verordnet: 22.10.2019 20010608 NOR40213658

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz